Seit dem Jahr 2023 zahlt der Vermieter einen Teil der CO2-Kosten, die beim Heizen anfallen. In Wohngebäuden hängt sein Anteil vom energetischen Zustand des Hauses ab. Bei Gewerbeobjekten ist die Regel einfacher, wird aber in der Abrechnung oft schlicht vergessen. Dann zahlt der Mieter die vollen Kosten, obwohl ihm die Hälfte nicht zusteht.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Seit 2023 werden die CO2-Kosten beim Heizen zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.
- Bei Nichtwohngebäuden, also den meisten Gewerbeobjekten, gilt die pauschale Aufteilung von je 50 Prozent.
- Das für Nichtwohngebäude angekündigte Stufenmodell ist bis heute nicht in Kraft. Es bleibt bei der Hälftelung.
- Der Vermieteranteil muss in der Abrechnung sichtbar abgezogen sein. Fehlt der Abzug, zahlen Sie zu viel.
- Grundlage ist die Brennstoffrechnung, in der die CO2-Kosten ausgewiesen sein müssen.
Worum es beim CO2-Kostenaufteilungsgesetz geht
Seit 2021 gibt es einen Preis auf Kohlendioxid, das beim Verbrennen von Erdgas, Heizöl und ähnlichen Brennstoffen entsteht. Diese Kosten landen über die Heizkostenabrechnung beim Nutzer. Das Problem daran: Wer heizt, bestimmt nur einen Teil des Verbrauchs. Der andere Teil hängt am Gebäude, an Dämmung, Fenstern und Heizungsanlage, und darüber entscheidet der Eigentümer.
Deshalb gilt seit dem 1. Januar 2023 das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz. Es verteilt die CO2-Kosten zwischen beiden Seiten.
Quelle: Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG), in Kraft seit 01.01.2023.
Was für Gewerbeobjekte gilt
Für Wohngebäude gilt ein Zehnstufenmodell: Je schlechter der energetische Zustand, desto höher der Anteil des Vermieters, bis zu 95 Prozent. Für Nichtwohngebäude, also klassische Gewerbeimmobilien, sieht das Gesetz eine einfache Regel vor: Vermieter und Mieter tragen die CO2-Kosten je zur Hälfte.
Diese Hälftelung gilt unabhängig davon, wie gut oder schlecht das Gebäude gedämmt ist. Für die Prüfung ist das eine gute Nachricht, denn es bleibt nur eine Frage: Wurde die Hälfte abgezogen oder nicht?
Das angekündigte Stufenmodell
Das Gesetz sah vor, für Nichtwohngebäude ebenfalls ein Stufenmodell einzuführen, sobald die dafür nötigen Daten vorliegen. Angekündigt war das für das Abrechnungsjahr 2025. Eingeführt wurde es bis heute nicht.
Für die Praxis heißt das: Auch in den Abrechnungen, die jetzt eintreffen, bleibt es bei der pauschalen Hälftelung. Sollte sich das ändern, wirkt es sich erst auf spätere Abrechnungszeiträume aus. Wenn Ihr Vermieter mit einem Stufenmodell für ein Gewerbeobjekt rechnet, lohnt die Rückfrage, worauf er sich stützt.
Drei Punkte für die Prüfung
- Sind CO2-Kosten überhaupt enthalten? Betroffen sind Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl und Flüssiggas. Der Lieferant muss die CO2-Kosten in seiner Rechnung ausweisen. Bei Fernwärme und bei Wärmelieferung durch Dritte gelten Besonderheiten, hier lohnt der genaue Blick auf die Abrechnung des Lieferanten.
- Ist der Vermieteranteil abgezogen? In der Abrechnung sollte erkennbar sein, dass die CO2-Kosten halbiert wurden. Steht dort nur eine Gesamtsumme für Heizkosten, fragen Sie nach der Aufteilung.
- Passt die Grundlage? Die Hälftelung bezieht sich auf die CO2-Kosten, nicht auf die gesamten Heizkosten. Wer die halben Heizkosten abzieht, rechnet falsch, und zwar zu Ihren Gunsten. Auch das sollten Sie ansprechen, denn korrigiert wird es ohnehin.
Was tun, wenn der Abzug fehlt?
Fehlt der Abzug, ist das kein Streitfall, sondern meist ein Versehen. Viele Verwaltungen haben ihre Abrechnungssysteme für Wohngebäude umgestellt und Gewerbeobjekte dabei übersehen.
Sinnvolles Vorgehen:
- Die Brennstoffrechnung im Rahmen der Belegeinsicht anfordern. Dort stehen die ausgewiesenen CO2-Kosten.
- Schriftlich auf die Aufteilung hinweisen und die Korrektur der Position verlangen.
- Die Vorjahre ansehen. Das Gesetz gilt seit 2023, der Fehler kann sich wiederholt haben.
Bei einem einzelnen Standort geht es oft um kleine Beträge. Bei einem Filialnetz mit vielen beheizten Flächen summiert es sich, und weil es sich um denselben systematischen Fehler handelt, lohnt die Prüfung über alle Objekte.
Dieser Beitrag bietet Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Bewertung im Einzelfall sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.
Häufige Fragen
Gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz auch für Gewerbemieter?
Ja. Für Nichtwohngebäude sieht das Gesetz vor, dass Vermieter und Mieter die CO2-Kosten je zur Hälfte tragen.
Gilt bei Gewerbe auch das Zehnstufenmodell?
Nein. Das Stufenmodell gilt für Wohngebäude. Für Nichtwohngebäude war ein eigenes Stufenmodell angekündigt, es ist bislang nicht in Kraft getreten. Es bleibt bei der Hälftelung.
Woran erkenne ich, ob der Abzug erfolgt ist?
In der Abrechnung sollte die Aufteilung der CO2-Kosten ausgewiesen sein. Ist nur eine Gesamtsumme genannt, fordern Sie die Brennstoffrechnung und die Berechnung an.
Was gilt bei Fernwärme?
Auch dort können CO2-Kosten enthalten sein, die Ermittlung läuft aber über die Abrechnung des Wärmelieferanten. Verlangen Sie die entsprechende Aufstellung, wenn die Position nicht erkennbar ist.
Kann ich den fehlenden Abzug für frühere Jahre nachfordern?
Das Gesetz gilt seit 2023. Für zurückliegende Abrechnungen kommt eine Korrektur im Rahmen der Verjährung in Betracht, in der Regel drei Jahre.